Montag, 10. September 2012

Terrorparagraph auf dem Prüfstand

Am dritten Verhandlungstag gegen den wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland angeklagten kurdischen Politiker Ali Ihsan Kitay stellte Verteidiger Carsten Gericke die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens insgesamt in Frage. Das Bundesverfassungsgericht müsse darüber entscheiden, ob der zur Anwendung kommende Strafrechtsparagraph 129b aufgrund seiner starken handwerklichen und rechtsstaatlichen Fehler überhaupt grundgesetzkonform sei, forderte Gericke am Montag und beantragte die Aussetzung des Prozesses. Die Bundesanwaltschaft wirft dem 47jährigen Kitay, der in der Türkei bereits 20 Jahre inhaftiert war, eine Leitungstätigkeit innerhalb der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) vor. Er habe in Deutschland Spenden gesammelt und Demonstrationen organisiert. Als terroristisch gelten diese gewaltfreien Taten aus Sicht der Anklage, da die PKK in der Türkei auch bewaffnet für die Rechte der Kurden kämpft und damit eine »terroristische Vereinigung im Ausland« nach dem Paragraphen 129b sei. Eben darüber könne das Oberlandesgericht gar nicht urteilen, meint Gericke. Denn in nicht rechtsstaatlich organisierten Ländern »ist es als legitim zu werten, daß Befreiungsbewegungen oder bewaffnete Milizen Widerstand gegen Grund- und Menschenrechtsverletzungen oder staatliche Willkür leisten«. Der Verteidiger verwies auf die Beispiele des ANC in Südafrika und der nicaraguanischen Sandinisten, deren Unterstützer in Deutschland niemals als Terroristen verfolgt wurden. Das müßte auch für die kurdische Befreiungsbewegung gelten, die die Unterstützung von Millionen Menschen genieße. Da das Bundesjustizministerium hinter verschlossenen Türen anhand der Einschätzungen verbündeter Staaten darüber entscheidet, wann legitimer Widerstand als Terrorismus verfolgte werden dürfe, werde die Justiz für politische Interessen mißbraucht. Das Gericht vertagte den Antrag auf Verfahrensaussetzung und der Feststellung völkerrechtlichen Aspekte des Verfahrens auf einen »angemessenen Zeitpunkt«. Zuerst solle geklärt werden, ob Kitay eine leitende Funktion innerhalb der PKK eingenommen habe. Als Beweis dafür ließ das Gericht stundenlange Mitschnitte von Telefonaten abspielen, in denen sich Kitay mit Freunden unter anderem über Demonstrationen unterhielt. Bislang wurde noch kein PKK-Mitglied nach Paragraph 129b verurteilt, so daß dem Hamburger Prozeß eine Pilotfunktion zukommt. Ab dem 13. September beginnt vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht bereits ein weiterer 129b-Prozeß gegen zwei Kurden, denen vorgeworfen wird, in Deutschland Jugendliche für die Guerilla rekrutiert zu haben. Von Nick Brauns in der jungen Welt vom 23.08.2012

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